Mittwoch, 8. Februar 2012

Restalkohol und seine Folgen

Februar 6, 2008 von info  
Kategorie: Aktuelles

Gerade in der närrischen Zeit fließt der Alkohol am Abend in Mengen, aber auch auf abendlichen Feiern wird gerne Alkohol getrunken. Aber Vorsicht vor dem Restalkohol am Morgen!
Gerichte entschieden, daß z.B. bei einem Restalkoholwert die KFZ-Haftpflichtversicherung den Versicherten in Regress nehmen kann (Oberlandesgericht Hamm, AZ 20 U 179/02).
Auch ein Autofahrer, der mittags einen Unfall verursacht hatte und einen Restalkoholwert von 1,14 Promille aufwies (er feierte bis morgends um 4 Uhr), hatte Pech mit seiner Vollkaskoversicherung, die nichts übernehmen wollte (Landgericht Kaiserslautern, AZ 3 O 507/04).
Ein Arbeitnehmer wurde mit 1,35 Restpromille in einer Verkehrskontrolle erwischt. Der Führerschein wurde eingezogen. Als Kraftfahrer war er für seinen Arbeitgeber nicht tragbar. Anschließend befand die Arbeitsagentur eine grobe Fahrlässigkeit und sperrte den Arbeitnehmer für zwölf Wochen und strich das Arbeitslosengeld 1.

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